Nachbesetzung einer Arztstelle nach Zulassungsverzicht – ganz so schnell wie bisher geht es nicht mehr

(BSG, Urteil vom 04.05.2016, B 6 KA 21/15 R)

Es war in der Vergangenheit durchaus üblich, dass Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die sich vergrößern wollten, Zulassungen abgabewilliger Ärzte „erwarben“, indem der abgebende Arzt zugunsten des MVZ auf seine Zulassung verzichtete, für kurze Zeit dort angestellt war und dann durch einen bereits von Anfang an ins Auge gefassten Arzt im wegen der Nachbesetzung ersetzt wurde.

Dieser Praxis hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer viel beachteten Entscheidung aus dem Jahr 2016 jetzt einen Riegel vorgeschoben. In einem obiter dictum legten die Richter dar, dass die vom Zulassungsausschuss erteilte Anstellungsgenehmigung nach Zulassungsverzicht gem. § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V nur dann rechtmäßig ist, wenn der Vertragsarzt auch wirklich beabsichtigt, in diesem MVZ tätig zu werden. Dies sieht das Gericht in Analogie zum Jobsharing (vgl. § 103 Abs. 3a Satz 5 i.V.m. Satz 3 und Abs. 4 Satz 5 Nr. 6 SGB V) dann als gegeben an, wenn der Arzt – ex ante – für mindestens drei Jahre seiner Angestelltentätigkeit nachgehen möchte bzw. – ex post – nachgegangen ist. Endet die Tätigkeit vor dieser zeitlichen Grenze, bspw. aus Gründen der Lebensplanung oder aufgrund von Krankheit, dann – so die Richter – müsse der Zulassungsausschuss unter Berücksichtigung aller Umstände feststellen, ob wenigstens geplant war, den 3-Jahres-Zeitraum zu erfüllen. Sollte der Ausschuss hier zu der Auffassung gelangen, dass dies nicht der Fall gewesen ist, dann kann das MVZ die frei gewordene Arztstelle nicht mehr nachbesetzen, da die ursprünglich ausgesprochene Anstellungsgenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen.

Diese auch auf Berufsausübungsgemeinschaften übertragbare Entscheidung hat deshalb so hohe Wellen geschlagen, weil oft genau so verfahren wurde, wie es das BSG jetzt untersagt hat. Es mag auch gute Argumente gegen die Ausführungen des Gerichts geben, jedoch ändert dies an den Konsequenzen der Entscheidung nichts: Medizinischen Versorgungszentren und ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften ist nunmehr zu raten, die „Umwandlung“ einer Vertragsarztzulassung in eine Anstellungstätigkeit in Zukunft für die Dauer von wenigstens drei Jahre zu planen. Endet die Anstellung früher, dann kann (und muss) bei der sich anschließenden Nachbesetzung die Ausgangsentscheidung entsprechend gut begründet werden.

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